Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Abschiebungshaftvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
AHaftVollzG NRW§ 29 Schusswaffenverbot
Stand: 26.08.2026
Im Inneren der Einrichtung ist das Vorhalten und der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete der Einrichtung unzulässig. Ebenfalls unzulässig ist der Einsatz von Schusswaffen zur Vereitelung der Flucht oder zur Wiederergreifung von Untergebrachten.